Mehrwegangebotspflicht
Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland gemäß § 33 Abs. 1 Verpackungsgesetz die Mehrwegangebotspflicht für Getränke und Lebensmittel zum Sofortverzehr. Damit setzt der Gesetzgeber die Forderung der europäischen Einwegkunststoffrichtlinie nach einer messbaren und dauerhaften Verbrauchsminderung bestimmter Einwegverpackungen um. Das verpflichtet Gastronomiebetriebe für die Mitnahme und Lieferung von Lebensmitteln Mehrweggefäße anzubieten. Ausnahmen gelten nur für kleine Unternehmen mit weniger als fünf Beschäftigten und einer Ladenfläche von unter 80 Quadratmetern. Die Pflicht soll außerdem einen Anreiz für Verbraucherinnen und Verbraucher schaffen, aktiv einen Beitrag zur Einsparung von Verpackungsabfällen und Ressourcen zu leisten.
Mehrwegsysteme erleichtern Abfallvermeidung
Deutschland befindet sich auf dem richtigen Weg bei der Etablierung von Mehrwegsystemen geht. Das Abfallaufkommen durch Einwegverpackungen muss dennoch weiter reduziert werden. Dank der Mülheimer Entsorgungsgesellschaft (MEG) geht die Stadt Mülheim an der Ruhr hier seit November 2023 mit gutem Beispiel voran und macht einen entscheidenden Schritt zur Begrenzung der Einweggeschirrflut.