Berücksichtigungsgebot
Das Berücksichtigungsgebot ist Teil des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG, §13). Es stellt sicher, dass Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen die im KSG formulierten Klimaschutzziele angemessen berücksichtigen. Das bezieht sich vor allem auf die Planung und Durchführung von Investitionen und auf die öffentliche Beschaffung. Hier muss berücksichtigt und miteinkalkuliert werden, inwieweit die geplante Investition dazu beiträgt, Treibhausgasemissionen effektiv zu senken. Bevorzugt werden dabei solche Güter, die zu den geringsten Kosten die meisten Emissionen einsparen – und das, über ihre gesamte Nutzungsdauer hinweg. Um eine ausgewogene Entscheidungsfindung zu gewährleisten, müssen hier wirtschaftliche, soziale und ökologische Interessen gründlich gegeneinander abgewogen werden.
Klimaanpassungsgesetz: Kommunen müssen Vorsorge leisten
Deutschland soll widerstandsfähiger gegen Hitze, Trockenheit und Starkregen werden. Deshalb hat die Ampel-Regierung im November einen Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht, der Bund, Länder und Kommunen zur Klimaanpassung verpflichtet.
Öffentliche Beschaffung: Wirtschaftlichkeit vs. Klimaschutz
Klimaschutz spielt in vielen rechtlichen Belangen eine zunehmend größere Rolle. Für Kommunen wird dies beim Thema öffentliche Beschaffung sehr deutlich. Denn hier gilt es in nachhaltig produzierte Produkte zu investieren und umweltbewusst agierenden Unternehmen den Vorzug zu geben. Dass dies nicht ganz günstig ist, liegt auf der Hand. Eine Bestandsaufnahme.