Die Entsorgung achtlos weggeworfener Abfälle im öffentlichen Raum kostet Kommunen jedes Jahr Tausende von Euro. Mit der Einführung des Einwegkunststofffonds (EWKFonds) hat der Gesetzgeber ein Mittel geschaffen, um hier für Abhilfe zu sorgen. Einwegkunststoffprodukte tragen zum großen Teil zur öffentlichen Vermüllung bei. Herstellende müssen sich deshalb zukünftig stärker an den Sammlungs- und Reinigungskosten der Kommunen beteiligen.
Dies geschieht in Form einer Abgabe, die regelmäßig in den Fonds eingezahlt wird (Wir berichteten hier). Kommunen können Gelder aus diesem Fonds nutzen, um die zusätzlichen Entsorgungskosten zu kompensieren. Voraussetzung dafür ist ein Account bei der Einwegkunststoff-Plattform des Umweltbundesamts DIVID. Ab dem 1. August können sich Kommunen hier registrieren.
Kostenerstattung: Wann haben Kommunen Anspruch?
Anspruch auf Kostenerstattung haben alle öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Leistungen folgender Art durchführen:
- Sammlung von Abfällen bestimmter Einwegkunststoffprodukte in öffentlichen Sammelsystemen sowie Bereitstellung entsprechender Infrastruktur und deren Betrieb
- Beförderung und Entsorgung der Abfälle
- Reinigungsarbeiten zur Entfernung von Einwegkunststoffprodukten aus der Umwelt sowie deren Beförderung und Entsorgung
- Sensibilisierungsmaßnahmen im Rahmen der Abfallberatung
- Erhebung und Übermittlung von Daten über die Sammlung und Entsorgung der Abfälle
Zu den betroffenen Produkten gehören laut Einwegkunststofffondsgesetz Lebensmittelbehälter, Tüten und Folienverpackungen, Getränkebehälter und -becher, leichte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher, Luftballons und Tabakprodukte. Diese Einwegkunststoffprodukte landen oft in Parks, am Gehweg- oder Straßenrand und tragen maßgeblich zu deren Verschmutzung bei.
Kommunen bzw. Unternehmen, die im Auftrag der öffentlichen Hand arbeiten, können sich kostenfrei bei DIVID registrieren, um Gelder aus dem Einwegkunststofffonds zur Beseitigung von Abfällen aus Einwegkunststoffprodukten an allgemein zugänglichen Orten zu beanspruchen. Auch die Anmeldung von entsprechenden Leistungen sowie allen damit verbundenen Tätigkeiten ist für Anspruchsberechtigte kostenfrei.
Zur Anmeldung benötigen Kommunen bzw. beauftragte Unternehmen lediglich ein ELSTER-Unternehmenskonto. Für eine Kostenerstattung müssen Anspruchsberechtigte bis zum 15. Mai eines Jahres beim Umweltbundesamt melden, welche erstattungsfähigen Leistungen sie im vorangegangenen Jahr erbracht haben. Über ein Punktesystem wird dann die Höhe der Auszahlung errechnet. Eine Erstattung der Kosten für Sammlung, Entsorgung etc. der genannten Abfälle ist ab 2025 für Leistungen aus 2024 möglich. Auszahlungen erfolgen immer im vierten Quartal eines Jahres.
Anspruchsberechtigte können sich hier auf der DIVID-Plattform registrieren.
Gelder aus Einwegkunststofffonds sind frei einsetzbar
430 Millionen Euro zahlen die Herstellenden bestimmter Einwegkunststoffprodukte im ersten Jahr in den Fonds ein, so die Schätzungen. Die Höhe ihrer Abgabe richtet sich dabei nach der Art der in Verkehr gebrachten Produkte sowie deren Gewicht. Für Lebensmittelbehälter müssen sie beispielsweise eine Abgabe von 0,177 Euro pro Kilogramm zahlen, Tabakprodukte mit Filtern kosten 8,972 Euro pro Kilogramm. Je nach Größe können anspruchsberechtigte und registrierte Kommunen mit einer Auszahlung von jährlich bis zu 3,2 Millionen Euro rechnen. Wie die Gelder konkret eingesetzt werden, ist im Gesetz nicht vorgegeben. Hierüber können Kommunen und anspruchsberechtigte öffentlich-rechtliche Unternehmen nach eigenem politischen Ermessen entscheiden.